(Stand: Mai 2010)
1. Geltung und Anerkennung
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern. Abweichungen von diesen Bedingungen oder sonstige Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Bestellungen werden erst mit Zugang unserer schriftlichen Bestätigung oder mit der Ausführung der Lieferung verbindlich. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung oder des Lieferscheins von der Bestellung ab , so muß der Besteller innerhalb von 2 Wochen schriftlich widersprechen. Andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbetätigung oder des Lieferscheins. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben über die Beschaffenheit der Ware ( Abmessungen, Gewichte, Typenbezeichnungen , Baujahr, technische Daten ) sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Zeichnungen / Unterlagen bei Gebrauchtmaschinen
Soweit bei der Lieferung von Gebrauchtmaschinen dem Besteller Zeichnungen, Pläne oder Anleitungen übergeben werden, geschieht dies ohne jegliche Verbindlichkeit für den Lieferer. Für solche Unterlagen übernimmt der Lieferer keine Gewähr oder sonstige Haftung. Unsere Angaben über Gewichte und Maße , etwa zum Zweck der Herstellung von Maschinenfundamenten sind unverbindlich. Es ist allein Sache des Bestellers, die Richtigkeit der Angaben zu über-prüfen.
4. Lieferantenschutz bei Gebrauchtmaschinen
Unsere Angaben über Maschinenstandorte und Verkaufsinteressenten sind nur für den Empfänger bestimmt und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Sofern wir dem Besteller oder einem Interessenten ein Objekt zum Kauf nachweisen, verpflichtet er sich, Preis- und Abschlußverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf stehenden Objekte ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst weder direkt noch indirekt oder durch Dritte , sondern ausschließlich durch uns zu führen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung steht uns ein Schadensersatzanspruch zu. Mit dem Kauf der Maschinen und Ausrüstungen ist der Käufer verpflichtet die für den Betrieb / Nutzung der Maschinen und Ausrüstungen geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten bzw. die im Geltungsbereich des Käufers gültigen gesetzlichen Vorschriften umzusetzen.
5. Preise und sonstige Kosten
Die Preise gelten, sofern nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart, grundsätzlich ab Lager Eilenburg, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Spesen. Montage oder sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Preise beinhalten nicht die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen innerhalb 4 Wochen gelten in jedem Falle die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise. Diese zeitliche Einschränkung entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort bzw. innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsbeträge sind vor Verladung der Ware fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft, falls aus irgend welchen vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen die Abholung der Ware bis dahin nicht erfolgt ist. Soweit nicht anders vereinbart, gelten allgemein folgende Modalitäten: Für neue Maschinen und Werkzeuge wird ein zinsfreies Zahlungsziel von 30 Tagen netto vom Rechnungsdatum an gewährt. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto eingeräumt. Maßgebend für die Skontogewährung ist das Datum des Zahlungseingangs. Bei Wechselzahlungen entfällt ein Skontoabzug grundsätzlich. Für gebrauchte Maschinen hat die Zahlung grundsätzlich ohne Skontoabzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers können wir die sofortige Bezahlung der Gesamtforderung verlangen. Bei Zielüberschreitung berechnen wir - vorbehaltlich weitergehender Ansprüche - Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskont- Überleitungsgesetz oder einem an seine Stelle tretenden Basiszinssatz. Bei Wechselzahlung behalten wir uns deren Annahme ausdrücklich vor. Sie werden nur zahlungshalber und nicht erfüllungshalber hereingenommen. Diskont- und Bankspesen werden dem Besteller berechnet. Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs - und Zurückhaltungrechten gegen unsere Forderungen, bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
7. Liefertermine
Die angegebenen Liefertermine sind voraussichtlich und gelten als unverbindlich und annähernd, es sei denn, daß ausdrücklich feste Lieferfristen schriftlich vereinbart wurden. Der Fristablauf wird in Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen , von uns nicht zu vertretenden Umständen, auch soweit sie beim Hersteller eintreten, unterbrochen. Als solche gelten z.B. Streiks ,sonstige Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen. Entfallen diese Umstände nicht innerhalb von 3 Monaten, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann bei Verzug der Lieferung und Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 3 Monaten vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Leistungsverzug oder Unmöglichkeit der Lieferung kann nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit verlangt werden.
8. Versand / Gefahrenübergang / Annahmeverzug
Versandweg und -mittel sind der Wahl des Lieferers überlassen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Wünscht der Auftraggeber eine besondere Versandart, so ist dies ausdrücklich und rechtzeitig anzuzeigen. Bei ausdrücklich vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort, ggf. Grenzübergangsstelle, muß der Besteller für eine sofortige Annahme der Lieferung sorgen. Die Entladung und die dabei evtl. anfallenden Kosten gehen zu seinen Lasten.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk / Lager auf den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferung erfolgt oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verweigert der Besteller die Annahme unberechtigt, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Teillieferungen sind möglich. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn Sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abs. 9 entgegenzunehmen. Bei Verzögerungen des Versands aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
9. Mängelrüge / Gewährleistung
Für gelieferte Maschinen und Werkzeuge haften wir beim Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften wie folgt:NEUE MASCHINEN UND WERKZEUGE- ein halbes Jahr nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB; Alle neuen Maschinen und Werkzeuge sind unverzüglich nach Entgegennahme auf die Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Erkennbare Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entgegennahme, schriftlich zu rügen. Die begründete und ordnungsgemäße Mängelanzeige umfaßt die Gewährleistung nach unserer Wahl. GEBRAUCHTE MASCHINEN UND WERKZEUGE- werden unter Auschluß jeder Gewährleistung verkauft. Gebrauchte Maschinen und Werkzeuge werden in dem Zustand,in dem sie sich befinden und mit dem vorhandenen Zubehör verkauft. Der Besteller hat das Recht, den Liefergegenstand vor Vertragsabschluß zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht keinen oder nur teilweisen Gebrauch so erkennt er den Zustand des Liefergegenstandes unbesehen an. Vereinbarte Zusicherungen von Riß-und Bruchfreiheit beschränken sich auf Mängel, welche die Betriebsfähigkeit der Maschine ausschließen. Die Haftung des Lieferers erstreckt sich auch in diesem Fall nicht auf Mängel an Zahnrädern und besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen oder auf Bruch –, Riß- oder sonstige Schäden die durch unsachgemäße Inbetriebnahme des Liefergegenstandes beim Besteller entstehen. Geschweißte oder im sog. Riegelverfahren reparierte Maschinen gelten als riß- und bruchfrei. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit eine Mängelhaftung des Lieferers in Betracht kommt , gilt:
a) der Lieferer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen ( Nachbesserung) oder Ersatz zu liefern ( Ersatzlieferung)
b) ist der Lieferer zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, bzw. verzögert sich über eine angemessene Frist hinaus oder schlägt in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller zur Rückgängigmachung des Vertrages( Wandlung) oder zur Herabsetzung des Kaufpreises ( Minderung ) berechtigt.
c) kommt eine Haftung des Lieferers auf Schadensersatz in Betracht, haftet der Lieferer, soweit er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht hat. Er haftet ferner beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463,480,Abs. 2, 635 BGB für Mangelfolgeschäden jedoch nur, soweit die Eigenschaftszusicherung bezweckt, den Besteller auch gegen Mangelfolgeschäden abzusichern und der Schaden auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht, oder soweit schon nach den vorstehenden Bestimmungen gehaftet wird. Der Lieferer haftet außerdem nach dem Produkthaftungsgesetz . Eine übrige Haftung des Lieferers ist ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
Maschinen und Werkzeuge werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, bei laufender Rechnung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Saldoforderung, unser Eigentum. Der Besteller ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt,die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen und Werkzeuge an Dritte zu veräußern. Ausgenommen hiervon sind Händler ,die von uns legitimiert sind oder werden. Veräußert der Besteller entgegen der vertraglichen Vereinbarungen Maschinen und Werkzeuge trotz des Eigentumsvorbehalts an einen Dritten, so tritt er alle aus dem vertragsmässig ausgeschlossenen Weiterverkauf entstehenden Forderungen an uns ab. Dasselbe gilt in gleichem Maße für die Verkäufe durch die Händler.
Die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens , Pfändungen oder jede andere Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte, hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle muß er seine Gläubiger oder sonstige Dritte auf die Vorausabtretung hinweisen. Die Kosten für Interventionen gegen Zugriffe Dritter hat der Besteller zu tragen. In diesem Falle oder bei anderen ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt ,die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Maschinen und Werkzeugen ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Kosten des Bestellers nach §985 BGB zu verlangen.
11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Teilnichtigkeit / Datenschutz
Gerichtsstand ist Eilenburg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Vertragssprache ist deutsch, bei Auslandsgeschäften gilt ebenfalls deutsches Recht.
ZOMA Maschinenhandel ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von ZOMA Maschinenhandel beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
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