ZOMA Maschinenhandel Gerd Zogbaum

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

(Stand: Mai 2010)

1. Geltung und Anerkennung

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten  für alle Geschäftsbeziehungen  mit unseren Vertragspartnern. Abweichungen von diesen  Bedingungen oder sonstige Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis  entgegenstehender oder  von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.


2. Angebote

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Bestellungen werden erst  mit Zugang unserer schriftlichen Bestätigung oder mit der Ausführung der Lieferung  verbindlich. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung  oder des Lieferscheins von der Bestellung ab , so muß der Besteller  innerhalb von 2 Wochen  schriftlich widersprechen. Andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbetätigung oder des Lieferscheins. Die in unseren Angeboten  enthaltenen Angaben über die Beschaffenheit der Ware  ( Abmessungen, Gewichte, Typenbezeichnungen , Baujahr, technische Daten ) sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.


3. Zeichnungen / Unterlagen bei Gebraucht­maschinen

Soweit bei der Lieferung von Gebraucht­maschinen dem Besteller  Zeichnungen, Pläne oder Anleitungen übergeben werden, geschieht dies ohne jegliche Verbindlichkeit für den Lieferer. Für solche Unterlagen übernimmt der Lieferer keine Gewähr oder sonstige Haftung. Unsere Angaben über Gewichte  und Maße , etwa zum Zweck der Herstellung von Maschinenfundamenten sind unverbindlich. Es ist allein Sache des Bestellers, die Richtigkeit der Angaben zu über-prüfen.


4. Lieferantenschutz bei Gebraucht­maschinen

Unsere Angaben über Maschinenstandorte und Verkaufsinteressenten sind nur für den Empfänger bestimmt und  dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Sofern wir dem Besteller oder einem Interessenten ein Objekt zum Kauf nachweisen, verpflichtet er sich, Preis- und Abschlußverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf  stehenden Objekte ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst weder direkt noch indirekt oder durch Dritte , sondern ausschließlich durch uns zu führen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese  Bestimmung steht uns ein Schadensersatzanspruch zu. Mit dem Kauf der Maschinen und Ausrüstungen ist der Käufer  verpflichtet die für den Betrieb / Nutzung der Maschinen und Ausrüstungen geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten bzw. die im Geltungsbereich des Käufers gültigen gesetzlichen Vorschriften umzusetzen.


5. Preise und sonstige Kosten

Die Preise gelten, sofern nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart, grundsätzlich ab Lager Eilenburg, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Spesen. Montage oder sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Preise beinhalten nicht die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen innerhalb 4 Wochen gelten in jedem Falle die bei Vertragsabschluß vereinbarten  Preise. Diese zeitliche Einschränkung entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.


6. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort bzw. innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist  und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsbeträge sind vor Verladung der Ware fällig, spätestens jedoch 14 Tage  nach Mitteilung der Versandbereitschaft, falls aus  irgend welchen vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen die Abholung der Ware bis dahin nicht erfolgt ist. Soweit nicht anders vereinbart, gelten allgemein folgende Modalitäten: Für neue Maschinen und Werkzeuge wird ein zinsfreies Zahlungsziel von 30 Tagen netto vom Rechnungsdatum an gewährt. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto eingeräumt. Maßgebend für die Skontogewährung ist das Datum des Zahlungseingangs. Bei Wechselzahlungen entfällt ein Skontoabzug grundsätzlich. Für gebrauchte Maschinen hat die Zahlung grundsätzlich ohne Skontoabzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers können wir die sofortige Bezahlung der Gesamtforderung  verlangen. Bei Zielüberschreitung berechnen wir - vorbehaltlich weitergehender Ansprüche - Zinsen in Höhe  von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskont- Überleitungsgesetz oder einem an seine Stelle tretenden Basiszinssatz. Bei Wechselzahlung behalten wir uns  deren Annahme ausdrücklich vor. Sie werden nur zahlungshalber und nicht erfüllungshalber hereingenommen. Diskont- und Bankspesen werden dem Besteller berechnet.  Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten  oder rechtskräftig  festgestellten Gegenansprüchen  sowie die Ausübung  von Leistungsverweigerungs - und Zurückhaltungrechten gegen unsere Forderungen, bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.


7. Liefertermine

Die angegebenen  Liefertermine sind voraussichtlich und gelten als unverbindlich und annähernd, es sei denn, daß ausdrücklich feste Lieferfristen schriftlich vereinbart wurden. Der Fristablauf wird in Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen , von uns nicht zu vertretenden  Umständen, auch soweit sie beim Hersteller eintreten, unterbrochen. Als solche gelten z.B. Streiks ,sonstige Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen. Entfallen diese Umstände  nicht innerhalb von 3 Monaten, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann bei Verzug der Lieferung und Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 3 Monaten vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Leistungsverzug oder Unmöglichkeit der Lieferung kann nur bei Vorsatz  oder bei grober Fahrlässigkeit verlangt werden.


8. Versand / Gefahrenübergang / Annahmeverzug
Versandweg und -mittel sind der Wahl des Lieferers überlassen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Wünscht der Auftraggeber eine besondere Versandart, so ist dies ausdrücklich und rechtzeitig anzuzeigen. Bei ausdrücklich vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort, ggf. Grenzübergangsstelle, muß der Besteller für eine sofortige Annahme  der Lieferung sorgen. Die Entladung und die dabei evtl. anfallenden Kosten gehen zu seinen Lasten.
Die Gefahr geht spätestens  mit der Absendung  der Liefergegenstände  ab Werk / Lager  auf den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferung erfolgt oder der Lieferer  noch andere Leistungen z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verweigert der Besteller die Annahme unberechtigt, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Teillieferungen sind möglich. Angelieferte Gegenstände  sind, auch wenn Sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abs. 9 entgegenzunehmen. Bei Verzögerungen des Versands aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller  über.


9.  Mängelrüge / Gewährleistung

Für gelieferte Maschinen und Werkzeuge haften wir beim Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften wie folgt:NEUE MASCHINEN UND WERKZEUGE-   ein halbes Jahr nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB; Alle neuen Maschinen und Werkzeuge sind unverzüglich nach  Entgegennahme auf die Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Erkennbare Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind spätestens  innerhalb von 14 Tagen nach Entgegennahme, schriftlich zu rügen. Die begründete und ordnungsgemäße Mängelanzeige umfaßt die Gewährleistung nach unserer Wahl. GEBRAUCHTE MASCHINEN UND WERKZEUGE-  werden unter Auschluß jeder Gewährleistung verkauft. Gebrauchte Maschinen und Werkzeuge werden in dem Zustand,in dem sie sich befinden und mit dem vorhandenen Zubehör verkauft. Der Besteller hat das Recht, den Liefergegenstand  vor Vertragsabschluß zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht keinen  oder nur teilweisen Gebrauch so erkennt er den Zustand  des Liefergegenstandes unbesehen an. Vereinbarte Zusicherungen von Riß-und Bruchfreiheit beschränken sich auf Mängel, welche die Betriebsfähigkeit der Maschine ausschließen. Die Haftung des Lieferers erstreckt sich auch in diesem Fall nicht auf Mängel an Zahnrädern und besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen oder auf Bruch –, Riß- oder sonstige Schäden die durch unsachgemäße Inbetriebnahme des Liefergegenstandes beim Besteller entstehen. Geschweißte oder im sog. Riegelverfahren reparierte  Maschinen gelten als riß- und bruchfrei. Gewährleistungsrechte  des Bestellers setzen voraus, daß  dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten  ordnungsgemäß nachgekommen ist.       Soweit eine Mängelhaftung  des Lieferers in Betracht kommt , gilt:

a) der Lieferer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen ( Nachbesserung) oder Ersatz zu liefern ( Ersatzlieferung)
b) ist der Lieferer zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, bzw. verzögert sich über eine angemessene Frist hinaus oder schlägt in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller zur Rückgängigmachung des Vertrages( Wandlung) oder zur Herabsetzung des Kaufpreises ( Minderung ) berechtigt.
c) kommt eine Haftung des Lieferers auf Schadensersatz in Betracht, haftet der Lieferer, soweit er den Schaden vorsätzlich  oder grob fahrlässig oder durch schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht hat. Er haftet ferner beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften auf Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung gemäß §§ 463,480,Abs. 2, 635 BGB für Mangelfolgeschäden jedoch nur, soweit die Eigenschaftszusicherung  bezweckt, den Besteller  auch gegen Mangelfolgeschäden abzusichern und der Schaden auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht, oder  soweit  schon nach den vorstehenden  Bestimmungen  gehaftet wird. Der Lieferer  haftet außerdem nach dem Produkthaftungsgesetz . Eine übrige Haftung des Lieferers ist ausgeschlossen.


10. Eigentumsvorbehalt

Maschinen und Werkzeuge werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung  zustehenden und noch entstehenden Forderungen, bei laufender Rechnung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Saldoforderung, unser Eigentum. Der Besteller ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt,die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen und Werkzeuge  an Dritte zu veräußern. Ausgenommen hiervon sind Händler ,die von uns legitimiert sind oder werden. Veräußert der Besteller entgegen der vertraglichen Vereinbarungen Maschinen  und Werkzeuge  trotz des Eigentumsvorbehalts an einen Dritten, so tritt er alle aus dem vertragsmässig ausgeschlossenen  Weiterverkauf entstehenden Forderungen an uns ab. Dasselbe gilt in gleichem Maße für die Verkäufe durch die Händler.
Die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens , Pfändungen oder jede andere  Beeinträchtigung  unserer Sicherungsrechte, hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle muß er seine Gläubiger oder sonstige Dritte auf die Vorausabtretung hinweisen. Die Kosten für Interventionen gegen Zugriffe Dritter hat der Besteller zu tragen. In diesem Falle oder bei anderen ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt ,die Herausgabe der in unserem Eigentum  stehenden Maschinen  und Werkzeugen ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Kosten des Bestellers nach §985 BGB zu verlangen.


11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Teilnichtigkeit / Datenschutz

Gerichtsstand ist Eilenburg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Vertragssprache ist deutsch, bei Auslandsgeschäften  gilt ebenfalls deutsches Recht.

ZOMA Maschinenhandel ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von ZOMA Maschinenhandel beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

 

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